Porsche akzeptiert keine Belege mit null Steuern ohne einen Befreiungsgrund


Was ist das Problem?

Das Dokument, das Sie zur Verarbeitung übermittelt haben, konnte aus folgenden Grund nicht verarbeitet werden:

Ihr Rechnungsempfänger akzeptiert keine Belege mit null Steuern ohne einen Befreiungsgrund. 

Lösung:

Die Dokumenten mit null Steuern müssen den entsprechenden Steuerbefreiungsgrund beinhalten. Bitte wählen und drucken Sie auf dem Beleg einen der Steuerbefreiungsgründe genau so, wie es in der untenstehenden Tabelle angegeben ist.

Bitte beachten Sie, dass es zwingend erforderlich ist, auch das Ankerwort „Steuerbefreiungsgrund“ anzugeben und den Grund des Steuerbefreiung unter dem entsprechenden Ankerwort einzutragen.

Steuerbefreiungsgrund

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 146, 148 und 151 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 164 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 138 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 28c(B)

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 346 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung gemäß Art. 131, 132 und 135 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Differenzbesteuerung gemäß Titel XII, Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Differenzbesteuerung gemäß Titel XII, Kapitel 3 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerschuldumkehr gemäß Art. 198 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerschuldumkehr gemäß Art. 194 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Lieferung befreit von Steuerschuldumkehr gemäß Art. 164 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung von neuen Fahrzeuge gemäß Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Dreiecksgeschäften gemäß Art. 141 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerschuldumkehr gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112//EG

Steuerbefreiungsgrund:

Steuerfreie Lieferung/Steuerschuldumkehr innerhalb der Bauwirtschaft gemäß Art. 199 1 a-b der Richtlinie 2006/112//EG

 

Wenn Sie geprüft haben und Ihr Dokument die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen, das Dokument aber trotzdem abgelehnt wurde, dann wenden Sie sich bitte an unseren Support-Team.